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PolBeaufG NRW

§ 4 Grenzen des Prüfungsrechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/4#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn

1. die Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Polizei des Landes nicht gegeben sind,

2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein laufendes staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches, disziplinarrechtliches, ordnungswidrigkeitenrechtliches oder gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,

3. sie sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren bezieht,

4. die Angelegenheit Gegenstand eines Untersuchungsausschusses eines Landtags oder des Bundestags ist oder war,

5. die Angelegenheit Gegenstand einer Beschwerdesachbearbeitung im Rahmen des Beschwerdemanagements der Polizei des Landes ist oder war oder

6. die Angelegenheit Gegenstand einer Meldung an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) ist oder war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/4#abs-2 (2) In Fällen, in denen bereits ein Petitionsverfahren in derselben Angelegenheit anhängig ist oder war, ist keine Eingabe bei der oder dem Polizeibeauftragten mehr möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/4#abs-3 (3) Die oder der Polizeibeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn

1. sie nicht mit dem Namen und der vollständigen Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders versehen oder unleserlich ist,

2. sie weder ein konkretes Anliegen noch einen erkennbaren Sinnzusammenhang enthält,

3. sich nach Form oder Inhalt der Verdacht des Vorliegens einer Straftat ergibt,

4. sie gegenüber einem bereits durch die oder den Polizeibeauftragten bearbeiteten Vorgang kein wesentliches neues Sachvorbringen enthält oder

5. sie mehr als zwei Monate nach dem beanstandeten Ereignis eingereicht wurde; der oder die Polizeibeauftragte soll von der sachlichen Prüfung absehen, wenn das beanstandete Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/4#abs-4 (4) Sieht die oder der Polizeibeauftragte von einer sachlichen Prüfung ab, so teilt sie oder er dies der Einsenderin oder dem Einsender, soweit anhand der vorliegenden Kontaktdaten möglich, unter Angabe von Gründen mit. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann sie oder er den Vorgang mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders an die zuständige Stelle weiterleiten. Die Entscheidung der oder des Polizeibeauftragten ist nicht anfechtbar.

§ 3 § 5